Der Kirchenvorstand

als Leitungsgremium einer Gemeinde in der Evang.-Luth. Kirche in Bayern

Welche Aufgaben hat der Kirchenvorstand? Wie wird dieser gewählt? Und wie hält der Kirchenvorstand Kontakt zur Gemeinde? Diese Fragen und noch mehr werden auf dieser Seite beantwortet.


Aus der Kirchenverfassung der ELKB Grundartikel1:

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern lebt in der Gemeinschaft der einen, heiligen, allgemeinen und apostolischen Kirche aus dem Worte Gottes, das in Jesus Christus Mensch geworden ist und in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes bezeugt wird.

Mit der ganzen Kirche Jesu Christi ist sie aus dem biblischen Gottesvolk Israel hervorgegangen und bezeugt mit der Heiligen Schrift dessen bleibende Erwählung. […]

Mit den christlichen Kirchen in der Welt bekennt sie ihren Glauben an den Dreieinigen Gott in den altkirchlichen Glaubensbekenntnissen.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht mit der ganzen Christenheit unter dem Auftrag, Gottes Heil in Jesus Christus in der Welt zu bezeugen. Diesem Auftrag haben auch ihr Recht und ihre Ordnungen zu dienen.

Ich höre heraus: Wir Christen sollen zusammen den Glauben, den Jesus uns vorgelebt und gepredigt hat und den die Bibel bezeugt, leben und in Wort und Tat an andere weitergeben.

Alles andere hat sich dem unterzuordnen.

Die Leitung einer Gemeinde obliegt dabei dem Kirchenvorstand (KV), der diese zusammen mit dem Inhaber der ersten Pfarrstelle2, Pfarramtsführung und Geschäftsführung3, wahrnimmt4.


Die Aufgaben des Kirchenvorstandes sind in der Kirchengemeindeordnung (KGO) geregelt. So hat der KV folgende Aufgaben, Rechte und Pflichten5:

  • die gottesdienstliche Hoheit (Gestaltung von liturgischen Handlungen, Zeiten, Formate von Gottesdiensten)
  • Gestaltung zu Beziehungen zur Gemeinde
  • Kirchliche Unterweisung (Kindergottesdienst, Konfikurs, Erwachsenenbildung)
  • Entscheidung über den Gebrauch von Gebäuden
  • Wächter über Ordnung, Lehre und Sitte in Bezug auf Kirche und Christentum
  • bei der Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens mitzuwirken6
  • bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken
  • Beratung und Beschluss von Sprengelaufteilungen
  • Gemeindediakonische Aufgaben7 fördern
  • Streit schlichten8
  • Ehrenamtliche gewinnen
  • Gaben und Dienstleistungen zu akquirieren
  • wichtige kirchliche Fragen erörtern
  • Anordnungen umsetzen und den Rahmen dafür zu schaffen
  • der KV hat die Finanzhoheit: verwaltet das Ortsvermögen, beschließt Haushaltsplan und -rechnung, erhebt das Kirchgeld9
  • ist Arbeitgeber für die Angestellten der Gemeinde
  • Vertritt die Gemeinde nach außen
  • […]

Eine Vielzahl von Aufgaben, die hier ggf. in einer KV-Sitzung auftauchen können.

Außerhalb der Sitzungen führt der Geschäftsführer der Gemeinde, der Pfarramtsführer und Vorsitzende des KV10 die Geschäfte der Kirchengemeinde im Sinne des KV.


Der Kirchenvorstand einer Gemeinde ist demokratisch gewählt11. Er führt die Geschäfte auf die Dauer einer Wahlperiode von sechs Jahren12.

Dabei ist er z.B. vergleichbar mit dem Gemeinderat einer kommunalen Gemeinde.

Auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung ist zum Thema Demokratie zu lesen:

In einer Demokratie ist

1. das Volk oberster Souverän und oberste Legitimation politischen Handelns. Das bedeutet i. d. R. jedoch nicht, dass das Volk unmittelbar die Herrschaft ausübt. Vielmehr sind

2. die modernen Massen-Demokratien durch politische und gesellschaftliche Einrichtungen (Parlamente, Parteien, Verband/Verbände etc.) geprägt, die die Teilhabe des größten Teils der Bevölkerung auf gesetzlich geregelte Teilhabeverfahren (z. B. Wahlen) beschränken.13

Gleiches gilt für den demokratischen Prozess innerhalb der Landeskirche bis hin zur einzelnen Kirchengemeinde (KG). Die Leitung, also der KV, teilweise auch der „Pfarrer“, ist demokratisch gewählt, eine KG ist dabei aber keine Basisdemokratie.


Das soll nicht heißen, der KV sei losgelöst von der Gemeinde. Es gibt Möglichkeiten der gegenseitigen Kommunikation:

Einmal im Jahr soll der KV eine sog. Gemeindeversammlung einberufen, bei der der Kirchenvorstand einen Bericht über seine Tätigkeit gibt.

Wünsche und Anregungen, die dabei gemacht werden, müssen vom KV vordringlich behandelt werden14.

Jede*r kann Anfragen an den KV stellen15. Entweder, Sie sprechen jemanden aus dem KV an, oder sie wenden sich ans Pfarramt oder die/den Vorsitzenden selbst. Ähnlich, wie im vorigen Punkt, behandelt der KV diese Anfrage dann und gibt zeitnah Antwort.

Teilnahme an einer Sitzung: Die Sitzungen des Kirchenvorstandes sind in der Regel öffentlich16. Im Interesse der Transparenz ist also jedes Gemeindemitglied eingeladen an diesen Sitzungen teilzunehmen. Aber: Analog zu Gemeinderatssitzungen, es besteht kein Rederecht per se für Gäste17.



Quellen

1 Kirchenverfassung (KVerf) Grundartikel

2 abweichend kann auch die zweite Pfarrstelle diese Aufgaben übernehmen, etwa wenn die erste Stelle vom Dekan besetzt ist.

3 § 50 KGO

4 Kirchengemeindeordnung (KGO) §§ 18 ff.

5 §§ 21, 22 KGO

6 Ein Regelwerk, in dem verschiedene Punkte zum alltägl. Leben noch genauer ausgeführt sind

7 Alles, was mehr mit der „Tat“, als mit dem „Wort“ zu tun hat

8 Eine Aufgabe, besonders für die sog. Vertrauensfrau, den Vertrauensmann

9 Kirchgeld ist Teil der Kirchensteuer

10 Meist eine Person, das kann aber auch abweichend geregelt sein

11 Die Wahl ist genauer geregelt im Kirchenvorstandswahlgesetz (KVWG)

12 § 30 KGO

13 https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/politiklexikon/17321/demokratie/ abgerufen am 22.04.24 um 15.50 Uhr

14 § 11 KGO

15 § 20 KGO

16 § 40 KGO

17 Sitzungen haben eine festgelegte Tagesordnung und sind oft aufwändig vorbereitet. Zwischenrufe ignorieren dies und sind wenig respektvoll gegenüber dieser Tatsache. Siehe auch: https://kirchenvorstand-bayern.de/rederecht-der-gaeste-der-kirchenvorstandssitzung